Diese Kenntnis habe die Verkäuferschaft zweifelsfrei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Waldenburg betr. Feststellung eines Pachtverhältnisses erlangt. Dass der Wille des Appellanten in seinem Schreiben vom 18.06.2007 nicht klar ausgedrückt worden sei, stelle eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. eine unrichtige Beweiswürdigung der Vorinstanz dar. Sowohl der Wortlaut als auch der ganze Kontext führten zum Schluss, dass der Appellant damit das Vorkaufsrecht geltend mache. Die Gegenpartei im Verfahren betreffend Feststellung eines Pachtverhältnisses habe vom Gericht dieses Schreiben erhalten.