Die Bezirksschreiberei Waldenburg habe in ihrem Schreiben vom 18.07.2008 festgestellt, dass mit Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Parzelle das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt worden sei. Wie die Vorinstanz dazu komme, dies mit dem Hinweis darauf, es sei nicht klar, dass der Appellant von seinem Recht habe Gebrauch machen wollen, zu bestreiten, sei nicht verständlich. Weil die Ausübungserklärung an keine Form gebunden sei, genüge es, dass der Verkäufer bzw. der Eigentümer einer Liegenschaft davon Kenntnis erhalte, dass der Pächter in den Kaufvertrag eintreten wolle. Diese Kenntnis habe die Verkäuferschaft zweifelsfrei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Waldenburg betr.