" Er begründete seine Anträge wie folgt: In der Klageschrift sei hinlänglich behauptet und zum Beweis verstellt worden, dass vor der Vorinstanz das Vorkaufsrecht geltend gemacht worden sei. Im Übrigen seien die betreffenden Verfahrensakten zur Edition verlangt worden. Überdies dürfe davon ausgegangen werden, dass der damalige Prozessstoff, der ja die Grundlage des Pächtervorkaufsrechts bilden sollte, noch bekannt sei. Die Bezirksschreiberei Waldenburg habe in ihrem Schreiben vom 18.07.2008 festgestellt, dass mit Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Parzelle das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt worden sei.