D. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.09.2011 erklärte der Kläger mit Eingabe vom 03.01.2012 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei das Urteil des BG Waldenburg vom 19. September 2011 vollumfänglich aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei das Grundbuchamt Waldenburg anzuweisen, den Appellanten mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises für die Parz.-Nr. 694 GB D.____ als neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellaten und unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Appellanten." Er begründete seine Anträge wie folgt: