Daher sei das klägerische Hauptbegehren abzuweisen. Ob es sich bei der Klage gegen die Beklagten angesichts des Umstandes, dass der Kläger mit seiner Klage vom 01.12.2008 im Rubrum nur die Erbengemeinschaft des E.____ in Recht gefasst und erst am 24.02.2009 beantragt habe, auch B.____ und C.____ als Beklagte aufzuführen, um eine unzulässige Klagänderung handle, könne offen bleiben. Bei den klägerischen Rechtsbegehren 1, 3 und 4 handle es sich nur um die Grundlagen zur Gutheissung des Hauptbegehrens, weshalb diesen Anträgen keine selbständige Bedeutung zukomme. Auf diese sei daher nicht einzutreten. Beim Rechtsbegehren 2 handle es sich um