Die Frage, ob der pauschale Verweis des Klägers auf die Verfahrensakten Nr. 150 07 179 der ihm obliegenden zivilprozessualen Substanziierungslast genügt habe, könne daher offen gelassen werden. Weiter mache der Kläger geltend, er habe ebenfalls am 18.06.2007 rechtzeitig gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg schriftlich erklärt, sein Vorkaufsrecht an Parzelle Nr. 694, GB D.____ geltend zu machen. Das Grundbuchamt Waldenburg sei von den Parteien des Kaufvertrags jedoch nicht ermächtigt worden, eine entsprechende Erklärung des Vorkaufsberechtigten für den jeweiligen Eigentümer entgegen zu nehmen.