Sie lasse lediglich auf die Absicht des Klägers schliessen, das Vorkaufsrecht (zu gegebener Zeit gegenüber dem richtigen Adressaten) noch ausüben zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger der Nachweis, dass er auf diesem Wege sein behauptetes Vorkaufsrecht gegenüber der Verkäuferschaft - sei es direkt oder allenfalls durch Weiterleitung der entsprechenden Erklärung durch das Gericht - ausgeübt habe, nicht gelungen. Die Frage, ob der pauschale Verweis des Klägers auf die Verfahrensakten Nr. 150 07 179 der ihm obliegenden zivilprozessualen Substanziierungslast genügt habe, könne daher offen gelassen werden.