Dies stelle keine Ausübungserklärung dar. Auch die in diesem Verfahren vom Kläger eingereichte Eingabe vom 04.09.2007 bzw. die dort gewählte Formulierung "… und will diese Bewirtschaftung weiterhin wahrnehmen, respektive das mir zustehende Vorkaufsrecht auf den von mir gepachteten und jetzt verkauften Parzellen ausüben" könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtkontext heraus als klare Vorkaufsrechts-Ausübungserklärung angesehen werden. Sie lasse lediglich auf die Absicht des Klägers schliessen, das Vorkaufsrecht (zu gegebener Zeit gegenüber dem richtigen Adressaten) noch ausüben zu wollen.