In seiner dortigen Eingabe vom 18.06.2007 halte er lediglich fest, dass er eine Pachterstreckung verlange, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass er das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des ihm zustehenden Vorkaufsrechts erwerben könne, und dass er das Vorkaufsrecht beim Grundbuchamt geltend gemacht habe. Dies stelle keine Ausübungserklärung dar.