Der Kläger behaupte, sein Vorkaufsrecht im Rahmen des Pachterstreckungsverfahrens Nr. 150 07 179 ausgeübt zu haben, und verweise diesbezüglich pauschal auf die entsprechenden Verfahrensakten. Den erwähnten, beigezogenen Verfahrensakten lasse sich indes keine Ausübungserklärung des Klägers gegenüber der Verkäuferschaft entnehmen. In seiner dortigen Eingabe vom 18.06.2007 halte er lediglich fest, dass er eine Pachterstreckung verlange, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass er das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des ihm zustehenden Vorkaufsrechts erwerben könne, und dass er das Vorkaufsrecht beim Grundbuchamt geltend gemacht habe.