Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15.05.2007 habe das Grundbuchamt Waldenburg den Kläger über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags informiert. Der Kläger sei spätestens am 18.06.2007 über den Vertragsinhalt soweit informiert gewesen, dass er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts habe schlüssig werden können. Die Frist ende somit spätestens am 18.09.2007. Der Kläger behaupte, sein Vorkaufsrecht im Rahmen des Pachterstreckungsverfahrens Nr. 150 07 179 ausgeübt zu haben, und verweise diesbezüglich pauschal auf die entsprechenden Verfahrensakten.