Mit Eingabe vom 21.06.2011 reichten die Beklagten die Rechnungen über Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern, und Erwerbsbewilligungsgebühren ein und verwiesen auf die Bestätigung der Verkäuferschaft über den Erhalt des vollständigen Kaufpreises. Mit Urteil vom 19.09.2011 wies das Bezirksgericht Waldenburg auch die Klage gegen die Beklagten ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und der Kläger wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten verurteilt. Das Bezirksgericht erwog dabei Folgendes: