Mit Faxeingabe vom 15.02.2009 an das Bezirksgericht Waldenburg wiederholte der Kläger nochmals, dass für den Fall, dass B.____ und C.____ bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein sollten, sich die Klage auch gegen diese richte. Daraufhin ersuchte das Bezirksgericht Waldenburg mit Faxübermittlung vom 20.02.2009 den Kläger um Mitteilung, welche Änderungen bei den Prozessparteien vorzunehmen seien.