6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Kläger." In der Begründung hielt der Kläger fest, dass für den Fall, dass B.____ und C.____ bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein sollten, sich die Klage auch gegen diese richte. Am 02.12.2008 wurden B.____ und C.____ als Eigentümer der Parzelle Nr. 694, GB D.____, im Grundbuch eingetragen. Mit Faxeingabe vom 15.02.2009 an das Bezirksgericht Waldenburg wiederholte der Kläger nochmals, dass für den Fall, dass B.____ und C.____ bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein sollten, sich die Klage auch gegen diese richte.