Mit Schreiben vom 04.09.2007 bekräftigte der Kläger dem Grundbuchamt Waldenburg erneut, dass er u.a. an Parzelle Nr. 694, GB D.____, das Vorkaufsrecht ausübe. Mit Schreiben an den Kläger vom 18.07.2008 hielt der stellvertretende Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Waldenburg u.a. fest, dass der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2007 innert Frist ein Pächtervorkaufsrecht an der Parzelle Nr. 694, GB D.____, geltend gemacht habe. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, dem Grundbuchamt Waldenburg bis 29.08.2008 weitere Unterlagen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichteingang dieser Unterlagen die Anmeldung des Vorkaufsrechts abgewiesen werde.