"Mit Feststellung eines ordentlichen Pachtverhältnisses und somit der Kündigung auf den nächst möglichen Termin per 31.12.2012 steht mir das Vorkaufsrecht zu, welches ich auch bei der Bezirksschreiberei Waldenburg, Grundbuchamt, schriftlich gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, geltend machte." Nach Eingang der Klage beim Bezirksgericht Waldenburg am 02.07.2007 wurde das Verfahren betr. Pacht (Nr. 150 07 179) eröffnet und mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Waldenburg vom 12.07.2007 die Klage des Klägers vom 18.06.2007 betr. Pacht der Erbengemeinschaft des E.____ zur Kenntnisnahme zugestellt.