{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433747", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:56:12", "Checksum": "b3f133c6182b1bea240290bc8c4461f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\n8. Kostenentscheid\nAbschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und\nEntschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO\nwerden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Ausführungen\nhaben gezeigt, dass die Beklagten im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen sind, weshalb ihnen die Gerichtskosten für die zweite Instanz sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte\n(Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand des Klägers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechnung des Rechtsbeistands der Beklagten als Grundlage herangezogen wird. Das Kantonsgericht bemisst die zu leistende Parteientschädigung in Anwendung der §§ 7, 10 und 14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und\nAnwälte (SGS 178.112) auf CHF 2'800.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST. An den im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zusätzlich noch geltend gemachten, diversen Feststellungsbegehren hat der Kläger nicht festgehalten und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich akzeptiert. Dies ist bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne einer bloss\nteilweise erfolgreichen Klage gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht hält es daher für angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu einem Viertel dem\nKläger und zu drei Vierteln den Beklagten aufzuerlegen und die Beklagten zu verpflichten,\nnebst der Tragung der eigenen Anwaltskosten dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung\nin Höhe von rund der Hälfte der mutmasslichen Anwaltskosten des Klägers zu leisten. Der\nRechtsbeistand des Klägers hat auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Rechnung des Rechtsbeistands der Beklagten als Grundlage herangezogen\nwird. Das Kantonsgericht bemisst die zu leistende Parteientschädigung in Anwendung der §§ 7,\n8 und 14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) auf\nCHF 3'500.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19. September 2011 vollumfänglich aufgehoben und wird\ndas Grundbuchamt Waldenburg angewiesen, den Berufungskläger gegen Nachweis der vertragskonformen Bezahlung des Kaufpreises samt\nKostenanteil an die Berufungsbeklagten (mittels Postquittung oder Belastungsanzeige über den Betrag von CHF 70'016.05) als neuen Eigentümer der Parzelle Nr. 694, GB D.____, im Grundbuch einzutragen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird den Berufungsbeklagten auferlegt. Die erstinstanzlichen\nGerichtskosten von CHF 1'000.00 zuzüglich Begründungstaxe von\nCHF 1'000.00 gemäss Urteil vom 19. September 2011 werden zu 3/4\nden Berufungsbeklagten und zu 1/4 dem Berufungskläger auferlegt.\n\n3. Die Berufungsbeklagten haben dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 inkl. Auslagen\nund inkl. MWST von CHF 207.40 und für das erstinstanzliche Verfahren\neine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'500.00 inkl. Auslagen\nund inkl. MWST von CHF 259.25 zu bezahlen.\n\nMitteilung an Parteien\nVorinstanz\nGrundbuchamt Waldenburg als Anweisung (Ziff. 1)\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel\n\nGegen diesen Entscheid haben die Berufungsbeklagten Beschwerde an das Bundesgericht\nerhoben (5A_669/2012).\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}