{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\n7. Vollzug des rechtsgültig ausgeübten Vorkaufsrecht des Pächters\nDie Bestimmungen über das Vorkaufsrecht des Pächters regeln die Bedingungen nicht, unter\ndenen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann. Nach Art. 681 Abs. 1 ZGB können die gesetzlichen Vorkaufsrechte, zu denen auch das Vorkaufsrecht des Pächters gehört, unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten. Diese\nBestimmung verweist stillschweigend auch auf Art. 216d Abs. 3 OR. Danach kann der Vorkaufsberechtigte, soweit der Vorkaufsvertrag nichts anderes vorsieht, das Grundstück zu den\nBedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat. Die Vorkaufsbedingungen entsprechen somit grundsätzlich den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen. Der\nPächter hat daher den Preis zu bezahlen, den der Dritte zu zahlen bereit ist (Kommentar BGBB,\n2. Aufl., Brugg 2011, Art. 44 N 2, Art. 47 N 27).\nDer Kläger liess sich dabei behaften, die Bedingungen des Kaufvertrags zu erfüllen und den\nVerkaufspreis sowie seinen Anteil an den Kosten vertragskonform zu erstatten (vgl. Klagebegründung S. 9 Ziff. 19, Vorinstanz act. 105, sowie Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 6). Die Beklagten erhielten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, die Belege betreffend\nKaufpreis, Steuern, Gebühren und weitere Auslagen nachzureichen und damit ihre Eventualforderung zu substanziieren. Somit ist das Kantonsgericht anhand der vorliegenden Akten in der\nLage, in der Sache selbst umfassend zu entscheiden, ohne die Ansprüche der Beklagten auf\nRückerstattung des Kaufpreises nebst Zins und Kosten ad separatum verweisen oder die Sache an die Vorinstanz zurückweisen zu müssen.\nLaut Kaufvertrag vom 14.05.2007 hat der Käufer den Kaufpreis von CHF 68'624.40 vor der Eigentumsübertragung vollständig zu bezahlen und zusätzlich die mit diesem Vertrag verbundenen Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer zur Hälfte zu\nübernehmen (vgl. Klagantwortbeilage 5, Ziff. 1 bis 4 und Ziff. 8). Der Rückerstattungsanspruch\nder Beklagten setzt sich folglich aus dem Kaufpreis von CHF 68'624.40, dem Gebührenanteil\nvon CHF 534.65 und der Handänderungssteuer von CHF 857.00 zusammen (vgl. Beilagen zum\nSchreiben der Beklagten vom 21.06.2011 an das Bezirksgericht Waldenburg). Die Tragung der\nGebühr von CHF 200.00 für die Erwerbsbewilligung des LZE ist in den Bedingungen des Kaufvertrags nicht geregelt, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, diese auf den Vorkaufsberech-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntigten zu überwälzen. Die Beklagten mussten als Käufer eines landwirtschaftlichen Grundstücks, an dem ein Pachtverhältnis bestand, ohnehin damit rechnen, dass der Pächter das gesetzliche Vorkaufsrecht ausübt und dass damit die von ihnen bezahlte Gebühr für die öffentlichrechtliche Erwerbsbewilligung nutzlos werden könnte. Die von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorbehaltene Zinsforderung ist weder in der Höhe noch in der Dauer genügend\nsubstanziiert worden. Die Beklagten erhielten bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Substanziierung der für den Fall der Klagegutheissung beantragten Zinsforderung (vgl.\nVerfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Waldenburg vom 24.05.2011 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf S. 7 der Klagantwort vom 04.03.2010), unterliessen dies jedoch hinsichtlich der Zinsforderung. Daher ist dem in der Berufungsantwort für den Fall der Gutheissung der\nBerufung gestellten Eventualantrag auf Fristansetzung zur Substanziierung der Schadenersatzforderung und Einreichung der Beweise nicht stattzugeben und von der Zusprechung einer\nZinsforderung auf dem Rückerstattungsanspruch abzusehen. Die Beklagten konnten die fragliche Parzelle seit Frühling 2011 landwirtschaftlich nutzen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ohnehin\nkein Grund bestünde, den Beklagten eine Zinsforderung auf dem Rückerstattungsanspruch\nzuzusprechen. Deshalb ist die Berufung antragsgemäss gutzuheissen.\n\n"}