{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\n5. Gutglaubensschutz des Dritterwerbers\nDer Einwand der Beklagten, sie seien beim Kauf der Parzelle Nr. 694, GB D.____, und bei der\nEigentumsübertragung auf sie über die Problematik des Pächtervorkaufsrechts nicht informiert\ngewesen, ist aktenwidrig. So hält der öffentliche beurkundete Kaufvertrag unter Ziff. 7.c \"Vorkaufsrecht Pächter\" fest, dass gemäss Angaben der Verkäuferschaft bezüglich des Kaufobjekts\nein Vertragsverhältnis betreffend Pflügen, Säen und Düngen sowie den Kauf von Heu- und\nEmdgras mit dem Kläger bestehe, welches die Verkäuferschaft gekündigt habe. Gleichzeitig\nhaben die Parteien im Kaufvertrag unter Ziff. 7.c \"Vorkaufsrecht Pächter\" das Grundbuchamt\nWaldenburg ermächtigt, den Kläger über den Abschluss dieses Kaufvertrags in Kenntnis zu\nsetzen. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die gesetzliche Mitteilungspflicht des Verkäufers betreffend den Eintritt eines Vorkaufsfalls gegenüber einem allfälligen Vorkaufsberechtigten\nstellvertretend für den Verkäufer durch das Grundbuchamt erfüllt werden soll (vgl. zum Ganzen\nKlagantwortbeilage 5). Ferner ist die absolute Verwirkungsfrist von zwei Jahren gemäss\nArt. 681a Abs. 2 ZGB deshalb ins Gesetz aufgenommen worden, weil ein gesetzliches Vorkaufsrecht innert dieser Frist auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber eines vorkaufsbelasteten Grundstücks geltend gemacht werden kann (BSK ZGB II-Rey/Strebel, 4. Aufl. Basel\n2011, Art. 681a N 4; Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Göksu,\nArt. 681a ZGB N 4). Die Berufung der Beklagten auf den Gutglaubensschutz des Dritterwerbers\nstösst damit ins Leere. Folglich besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Schadenersatzforderung der Beklagten gemäss Art. 975 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Kläger.\n\n6. Voraussetzungen des Pächtervorkaufsrechts gemäss Art. 47 BGBB\nDass in Bezug auf Parzelle Nr. 694, GB D.____, zwischen der Erbengemeinschaft des E.____\nund dem Kläger ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis bestand, stellte das Bezirksgericht\nWaldenburg bereits in einem früheren Verfahren fest (vgl. die von der Vorinstanz beigezogenen\nAkten betr. Pacht, Verfahren Nr. 150 07 179). Die Parzelle Nr. 694, GB D.____, ist somit ein\nlandwirtschaftliches Grundstück.\nArt. 47 Abs. 2 BGBB lautet:\nWird ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert, so hat der Pächter am Pachtgegenstand\nein Vorkaufsrecht, wenn:\na. die gesetzliche Mindestpachtdauer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom\n4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht abgelaufen ist und\nb. der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein\nsolches verfügt und das gepachtete Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.\nDie gesetzliche Mindestpachtdauer beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 LPG für einzelne Grundstücke\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsechs Jahre. Laut Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 18.09.2007 bestand das landwirtschaftliche Pachtverhältnis in Bezug auf Parzelle Nr. 694, GB D.____, seit dem 01.01.2001\n(vgl. die von der Vorinstanz beigezogenen Akten betr. Pacht, Verfahren Nr. 150 07 179, schriftliche Urteilsbegründung E. 3.a). Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 47\nAbs. 2 lit. a BGBB erfüllt. Am Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB\nbestehen angesichts der vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche von\n22.25 ha und der Lage von Parzelle Nr. 694, GB D.____, innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Klägers (vgl. zu diesen beiden Voraussetzungen Verfügung des LZE\nvom 08.09.2008, Klagbeilage 8) keine Zweifel. Ob der Kläger die fragliche Parzelle als Selbstbewirtschafter bewirtschaftet, mag dahingestellt bleiben, ist dies doch nur für das Pächtervorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGBB ) aber nicht für\ndas Pächtervorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Grundstück erforderlich. Der Berufungskläger hat mithin nachgewiesen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche\nGeltendmachung des Vorkaufsrechts vorliegen.\n\n"}