{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntelbar nach Erhalt der Anzeige vom 15.05.2007 durch den Kläger zu laufen begonnen, d.h. frühestens 1 bis 2 Tage nach dem 15.05.2007. Eine Weiterleitung der Ausübungserklärung des\nKlägers vom 18.06.2007 gegenüber dem Grundbuchamt Waldenburg (vgl. unnummerierte Beilage vor Klagbeilage 3) durch das Grundbuchamt Waldenburg an die damalige Eigentümerschaft ist nicht nachgewiesen. Hingegen ist die Eingabe des Klägers vom 18.06.2007 an das\nBezirksgericht Waldenburg (vgl. Klagbeilage 2) im Verfahren betreffend Pacht der Erbengemeinschaft des E.____ vom Bezirksgericht Waldenburg mit Verfügung vom 12.07.2007 zugestellt worden (vgl. von der Vorinstanz beigezogene Verfahrensakten 150 07 179). Darin konnte\nund musste die Verkäuferin und damalige Eigentümerin der Parzelle Nr. 694, GB D.____, zur\nKenntnis nehmen, dass der Kläger sich als Pächter dieses landwirtschaftlichen Grundstücks\nbetrachtete und in dieser Eigenschaft seinen Willen zum Ausdruck brachte, die Bewirtschaftung\ndieser Pachtparzelle weiterhin wahrzunehmen resp. das ihm zustehende Vorkaufsrecht auszuüben. In der Klage vom 18.06.2007 gab der Kläger eine hinreichend klare, vorbehalt- und bedingungslose Erklärung ab, von seinem Pächtervorkaufsrecht Gebrauch machen zu wollen.\nNebst der Eindeutigkeit des Wortlauts spricht auch der Gesamtkontext dafür: So ist in der Klage\nvom 18.06.2007 hinsichtlich Parzelle Nr. 694, GB D.____, zu lesen, dass er um Erstreckung\ndes festzustellenden Pachtvertrags ersuchte, \"jedoch nur unter dem Vorbehalt, das ich das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des mir zustehenden Vorkaufsrechts erwerben\nkann. … Mit der Feststellung eines ordentlichen Pachtverhältnisses und somit der Kündigung\nauf den nächst möglichen Termin per 31.12.2012 steht mir das Vorkaufsrecht zu, welches ich\nauch bei der Bezirksschreiberei Waldenburg, Grundbuchamt, schriftlich gem. Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht BGBB geltend machte.\" Am rechtsgenüglich erklärten Willen des Klägers zur Ausübung des Pächtervorkaufsrechts an Parzelle Nr. 694, GB\nD.____, besteht daher für das Kantonsgericht entgegen den nicht überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kein Zweifel. Der Kläger hat auch seiner diesbezüglichen Substanziierungsund Beweispflicht in jeder Hinsicht Genüge getan, hat er doch in der Klagebegründung vom\n11.10.2009 Folgendes ausgeführt:\n\" … Gleichzeitig wurde das Begehren auf Feststellung eines Pachtverhältnisses gestellt (vgl.\nZiff. 1 hievor). Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass er\nvon dem ihm zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch macht.\nBO: - notorisch\n- Edition der Gerichtsakten im Verfahren 150 07 179\"\nDie als Beweis zu edierenden Verfahrensakten Nr. 150 07 179 stammen vom gleichen Gericht\nwie dem für den vorliegenden Fall zuständigen Gericht. Ferner lag der Abschluss des Verfahrens betreffend Pacht im Zeitpunkt der Einreichung der Klagebegründung nur rund zwei Jahre\nzurück, sodass die Kenntnis des in beiden Fällen vorsitzenden Vizepräsidenten über den damaligen Verfahrensinhalt als notorisch vorausgesetzt werden darf. Der Kläger konnte es daher\nunterlassen, im Text der Klagebegründung vom 11.10.2009 explizit auf die Klage vom\n18.06.2007 betreffend Pacht zu verweisen, war diese doch die zentrale Eingabe, durch welche\ndas Verfahren betreffend Pacht ausgelöst wurde.\nSomit ist dem Kläger nach Ansicht des Kantonsgerichts der Beweis dafür, dass die Ausübungserklärung des Klägers der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Partei innert der Dreimonatsfrist\nzur Kenntnis gelangt ist, gelungen. Ob die Verkäuferin ihre mittels Verfügung des Bezirkgerichts\nWaldenburg vom 12.07.2007 erlangte Kenntnis von der Ausübungserklärung des Klägers an\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Käufer und heutigen Beklagten je weiter geleitet hat, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie in der Klage betreffend Pacht des Klägers vom 18.06.2007 an das Bezirksgericht Waldenburg keine hinreichende\nAusübungserklärung erblickt und die aktenkundige Zustellung dieses Schreibens an die mit\ndem Vorkaufsrecht belastete Partei innert der dreimonatigen Verwirkungsfrist nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz nahm daher zu Unrecht eine Verwirkung des Vorkaufsrechts des Klägers an.\n\n"}