{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nKenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr\ngeltend gemacht werden.\n3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem\nEigentümer des Grundstücks geltend machen.\"\nDen Verkäufer trifft eine Mitteilungspflicht gegenüber allen vorkaufsberechtigten Personen. Die\nMitteilung hat nach Abschluss des den Vorkaufsfall auslösenden Rechtsgeschäfts zu erfolgen.\nDer Mitteilungspflicht ist nicht Genüge getan, wenn der Vorkaufsberechtigte bloss von schwebenden Kaufsverhandlungen in Kenntnis gesetzt wird, es wäre denn, dass dieser daraufhin auf\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet (Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1977,\nArt. 681/682 N 38; Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1975, Art. 681 ZGB N 202). Zum Inhalt der\nMitteilung gehören insbesondere der Gegenstand des Vorkaufsrechts, der Übernahmepreis\nsowie Abreden über Nebenleistungen und andere Vertragsfolgen, die nicht als selbstverständlich oder für die Willensbildung des Vorkaufsberechtigten völlig belanglos zu betrachten sind.\nErhält der Vorkaufsberechtigte keine oder nur eine ganz unvollständige Ausfertigung des Kaufvertrags, so ist er nicht zu Nachforschungen auf eigene Kosten verpflichtet (Berner Kommentar,\n3. Aufl. Bern 1975, Art. 681 N 206). Solange die Mitteilung nicht erfolgt ist, beginnt auch die\nrelative Verwirkungsfrist von 3 Monaten für die Ausübungserklärung nicht zu laufen, wenn der\nVorkaufsberechtigte (nach Eintritt des Vorkaufsfalls) nicht auf andere Weise vom Abschluss und\nInhalt des Rechtsgeschäfts, das den Vorkaufsfall auslöst, Kenntnis erhalten hat (Kommentar\nBGBB, 2. Aufl., Brugg 2011, Vorbem. zu Artikel 50-55 N 5 und 7). Den Verkäufer, der den Vorkaufsberechtigten nicht über den Verkauf unterrichtet hat, trifft die Beweislast, wenn er behaupten will, der Berechtigte habe vom Verkauf früher als von ihm zugegeben hinreichende Kenntnis\ngehabt (BGE 73 II 168 E. 5). Die Ausübungsfrist ist vom Vorkaufsberechtigten gewahrt, wenn\ndessen Ausübungserklärung innert der Frist dem jeweiligen Eigentümer des veräusserten\nlandwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks zugegangen ist (Kommentar BGBB, 2. Aufl.,\nBrugg 2011, Vorbem. zu Artikel 50-55 N 7). Dass die Ausübungserklärung den jeweiligen Eigentümer nicht direkt, sondern durch Vermittlung eines Dritten erreicht, kann ihrer Wirksamkeit\nnicht schaden, da für solche Erklärungen keine Formvorschriften bestehen (BGE 73 II 169 E. 6;\nBerner Kommentar zum ZGB, 3. Aufl., Bern 1975, Art. 681 N 227). Geschieht keine Weiterleitung durch den Dritten an den jeweiligen Eigentümer, so hat der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht verwirkt (ZWR 1985 S. 127 E. 2.c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nmuss die Erklärung, mit welcher das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, eindeutig, vorbehaltlos und\nbedingungslos sein, und sie ist unwiderruflich (BGE 117 II 32 E. 2.a). Im Übrigen genügt die\neinfache Erklärung des Vorkaufsberechtigten, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen zu\nwollen (Kommentar BGBB, 2. Aufl., Brugg 2011, Vorbem. zu Artikel 50-55, N 8). Dass die Ausübungserklärung dem zutreffenden Adressaten rechtzeitig zuging, hat gemäss Art. 8 ZGB der\nVorkaufsberechtigte zu beweisen.\nIn der Anzeige des Grundbuchamts Waldenburg vom 15.05.2007 betreffend Verkauf der Parzelle Nr. 694, GB D.____, wurde dem Kläger der Kaufpreis und der Kaufantritt mitgeteilt (vgl.\nKlagbeilage 1). Aus dem Kaufvertrag vom 14.05.2007 ergibt sich, dass die übrigen Vertragsbedingungen als selbstverständlich oder für die Willensbildung des Vorkaufsberechtigten völlig\nbelanglos zu qualifizieren sind (vgl. Klagantwortbeilage 5). Die relative Dreimonatsfrist zur Ausübung des Pächtervorkaufsrechts hat somit betreffend die Parzelle Nr. 694, GB D.____, unmit-\n\n"}