{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\nD. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19.09.2011 erklärte der Kläger\nmit Eingabe vom 03.01.2012 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\"1. Es sei das Urteil des BG Waldenburg vom 19. September 2011 vollumfänglich aufzuheben.\n2. In Gutheissung der Berufung sei das Grundbuchamt Waldenburg anzuweisen, den Appellanten mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises für die Parz.-Nr. 694 GB D.____ als neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellaten und unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Appellanten.\"\nEr begründete seine Anträge wie folgt: In der Klageschrift sei hinlänglich behauptet und zum\nBeweis verstellt worden, dass vor der Vorinstanz das Vorkaufsrecht geltend gemacht worden\nsei. Im Übrigen seien die betreffenden Verfahrensakten zur Edition verlangt worden. Überdies\ndürfe davon ausgegangen werden, dass der damalige Prozessstoff, der ja die Grundlage des\nPächtervorkaufsrechts bilden sollte, noch bekannt sei. Die Bezirksschreiberei Waldenburg habe\nin ihrem Schreiben vom 18.07.2008 festgestellt, dass mit Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Parzelle das Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt worden sei. Wie die Vorinstanz dazu\nkomme, dies mit dem Hinweis darauf, es sei nicht klar, dass der Appellant von seinem Recht\nhabe Gebrauch machen wollen, zu bestreiten, sei nicht verständlich. Weil die Ausübungserklärung an keine Form gebunden sei, genüge es, dass der Verkäufer bzw. der Eigentümer einer\nLiegenschaft davon Kenntnis erhalte, dass der Pächter in den Kaufvertrag eintreten wolle. Diese Kenntnis habe die Verkäuferschaft zweifelsfrei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Waldenburg betr. Feststellung eines Pachtverhältnisses erlangt. Dass der Wille des Appellanten in\nseinem Schreiben vom 18.06.2007 nicht klar ausgedrückt worden sei, stelle eine unrichtige\nSachverhaltsfeststellung bzw. eine unrichtige Beweiswürdigung der Vorinstanz dar. Sowohl der\nWortlaut als auch der ganze Kontext führten zum Schluss, dass der Appellant damit das Vorkaufsrecht geltend mache. Die Gegenpartei im Verfahren betreffend Feststellung eines Pachtverhältnisses habe vom Gericht dieses Schreiben erhalten. Wenn die Erbengemeinschaft des\nE.____ davon nicht Kenntnis genommen haben sollte, habe sie das selbst zu vertreten. Damit\nsei die Dreimonatsfrist eingehalten worden. Ob die Rechtsgrundlage für das Hauptrechtsbegehren des Klägers in Art. 975 oder 977 ZGB zu finden sei, habe nicht der Appellant zu entscheiden. Vielmehr habe das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Gleiches gelte auch\nfür die Frage der Passivlegitimation der Beklagten. Weil im Zeitpunkt der Klageeinleitung unsicher gewesen sei, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei, hätten der frühere und\ndie neuen Eigentümer ins Recht gefasst werden müssen.\n\nE. Mit Berufungsantwort vom 07.03.2012 beantragten die Berufungsbeklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde. Im Falle der Gutheissung der\nBerufung seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen und sei das Verfahren betreffend Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 975 Abs. 2 ZGB\nsowie Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zins und Kosten ad separatum zu verweisen.\nEventualiter sei den Berufungsbeklagten Frist zur Substanziierung und Einreichung der Beweise anzusetzen. Die Berufungsbeklagten hätten von der Erbengemeinschaft des E.____ die\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nParzelle Nr. 694, GB D.____, gekauft und bezahlt, und seien als Eigentümer im Grundbuch\neingetragen worden. Über die Ausübung oder Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechts durch den\nBerufungskläger seien sie im damaligen Zeitpunkt nicht informiert worden. Mit Verfügung vom\n23.04.2007 habe das LZE den Berufungsbeklagten die Erwerbsbewilligung erteilt. Auf die vom\nBerufungskläger gegen Erwerbsbewilligung erhobene Beschwerde sei nicht eingetreten worden. Am 18.06.2007 habe der Berufungskläger eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Pachtverhältnisses gegen die Erbengemeinschaft des E.____ beim Bezirksgericht Waldenburg eingereicht. Ein Begehren auf Feststellung eines Vorkaufsrechts sei nicht gestellt worden.\nEbenso am 18.06.2007 habe der Berufungskläger sein Vorkaufsrecht an Parzelle Nr. 694, GB\nD.____, gegenüber der Bezirksschreiberei Waldenburg, jedoch nicht gegenüber der Verkäuferin\ngeltend gemacht. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom 01.12.2008 seien die Berufungsbeklagten nicht Partei gewesen. Mit Klagänderung vom 15.02.2009 würden nun auch die Berufungsbeklagten ins Recht gefasst und die ursprünglichen Rechtsbegehren wiederholt. Zutreffend habe die Vorinstanz festgehalten, dass das Pächtervorkaufsrecht ein persönliches und\nnicht ein dingliches Recht sei. Für die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 ZGB fehle\nsomit dem Berufungskläger die Aktivlegitimation, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten\nsei. Die Berufungsbeklagten bewirtschafteten zwischenzeitlich die gekauften Landwirtschaftsparzellen. Sie seien in ihren dinglichen Rechten als Eigentümer zu schützen, da sie die Parzelle\nin guten Treuen erworben hätten. Für den Fall der Gutheissung der Berufung behielten sich die\nBerufungsbeklagten sämtliche Schadenersatzansprüche nach Art. 975 Abs. 2 ZGB vor.\n\n"}