{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n15.05.2007 habe das Grundbuchamt Waldenburg den Kläger über den wesentlichen Inhalt des\nKaufvertrags informiert. Der Kläger sei spätestens am 18.06.2007 über den Vertragsinhalt soweit informiert gewesen, dass er sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts habe schlüssig\nwerden können. Die Frist ende somit spätestens am 18.09.2007. Der Kläger behaupte, sein\nVorkaufsrecht im Rahmen des Pachterstreckungsverfahrens Nr. 150 07 179 ausgeübt zu haben, und verweise diesbezüglich pauschal auf die entsprechenden Verfahrensakten. Den erwähnten, beigezogenen Verfahrensakten lasse sich indes keine Ausübungserklärung des Klägers gegenüber der Verkäuferschaft entnehmen. In seiner dortigen Eingabe vom 18.06.2007\nhalte er lediglich fest, dass er eine Pachterstreckung verlange, dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass er das inzwischen verkaufte Grundstück nicht mittels des ihm zustehenden Vorkaufsrechts erwerben könne, und dass er das Vorkaufsrecht beim Grundbuchamt geltend gemacht habe. Dies stelle keine Ausübungserklärung dar. Auch die in diesem Verfahren vom Kläger eingereichte Eingabe vom 04.09.2007 bzw. die dort gewählte Formulierung \"… und will diese Bewirtschaftung weiterhin wahrnehmen, respektive das mir zustehende Vorkaufsrecht auf\nden von mir gepachteten und jetzt verkauften Parzellen ausüben\" könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtkontext heraus als klare Vorkaufsrechts-Ausübungserklärung angesehen werden. Sie lasse lediglich auf die Absicht des Klägers schliessen, das Vorkaufsrecht (zu\ngegebener Zeit gegenüber dem richtigen Adressaten) noch ausüben zu wollen. Vor diesem\nHintergrund sei dem Kläger der Nachweis, dass er auf diesem Wege sein behauptetes Vorkaufsrecht gegenüber der Verkäuferschaft - sei es direkt oder allenfalls durch Weiterleitung der\nentsprechenden Erklärung durch das Gericht - ausgeübt habe, nicht gelungen. Die Frage, ob\nder pauschale Verweis des Klägers auf die Verfahrensakten Nr. 150 07 179 der ihm obliegenden zivilprozessualen Substanziierungslast genügt habe, könne daher offen gelassen werden.\nWeiter mache der Kläger geltend, er habe ebenfalls am 18.06.2007 rechtzeitig gegenüber dem\nGrundbuchamt Waldenburg schriftlich erklärt, sein Vorkaufsrecht an Parzelle Nr. 694, GB\nD.____ geltend zu machen. Das Grundbuchamt Waldenburg sei von den Parteien des Kaufvertrags jedoch nicht ermächtigt worden, eine entsprechende Erklärung des Vorkaufsberechtigten\nfür den jeweiligen Eigentümer entgegen zu nehmen. Eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erweise sich daher gegenüber demjenigen, welchem sie zugehen müsse, erst dann\nals wirksam, wenn und soweit sie diesem von der Amtsstelle innerhalb der Verwirkungsfrist\nausgerichtet werde. Geschehe dies nicht, so habe der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht\nverwirkt. Eine Weiterleitung der Schreiben des Klägers an das Grundbuchamt Waldenburg vom\n18.06.2007 oder vom 04.09.2007 an die damalige Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 694, GB\nD.____, innert Frist sei nicht aktenkundig. Der Kläger habe somit den Nachweis, dass er seine\nAusübungserklärung innert Frist gegenüber der massgeblichen Eigentümerschaft direkt und\nunmittelbar oder indirekt und mittelbar ausgeübt habe, nicht erbringen können. Daher sei das\nklägerische Hauptbegehren abzuweisen. Ob es sich bei der Klage gegen die Beklagten angesichts des Umstandes, dass der Kläger mit seiner Klage vom 01.12.2008 im Rubrum nur die\nErbengemeinschaft des E.____ in Recht gefasst und erst am 24.02.2009 beantragt habe, auch\nB.____ und C.____ als Beklagte aufzuführen, um eine unzulässige Klagänderung handle, könne offen bleiben.\nBei den klägerischen Rechtsbegehren 1, 3 und 4 handle es sich nur um die Grundlagen zur\nGutheissung des Hauptbegehrens, weshalb diesen Anträgen keine selbständige Bedeutung\nzukomme. Auf diese sei daher nicht einzutreten. Beim Rechtsbegehren 2 handle es sich um\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkeinen gegenüber den Beklagten geltend gemachten Anspruch, weshalb darauf nicht einzutreten sei.\n\n"}