{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\nC. Nach Einholung von Anträgen der Parteien über den weiteren Verlauf des Verfahrens\nwurde mit Verfügung vom 24.05.2011 der Schriftenwechsel geschlossen, der Beizug der Verfahrensakten Nr. 150 07 179 betr. Pacht ab Bezirksgericht Waldenburg angeordnet und den\nBeklagten Frist zur Einreichung von Belegen betreffend Kaufpreis, Steuern, Gebühren und weitere Auslagen angesetzt. Mit Eingabe vom 21.06.2011 reichten die Beklagten die Rechnungen\nüber Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern, und Erwerbsbewilligungsgebühren ein und\nverwiesen auf die Bestätigung der Verkäuferschaft über den Erhalt des vollständigen Kaufpreises. Mit Urteil vom 19.09.2011 wies das Bezirksgericht Waldenburg auch die Klage gegen die\nBeklagten ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt und\nder Kläger wurde zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten verurteilt. Das\nBezirksgericht erwog dabei Folgendes:\nDer Kläger mache einen Fehler im Grundbuch geltend, welcher auf das Fehlen der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zurückzuführen sei. Die Klage stelle entgegen der\nAuffassung des Klägers eine Grundbuchberichtigungsklage gemäss Art. 975 ZGB und nicht\neine Berichtigungsklage gemäss Art. 977 ZGB dar. Zur Grundbuchberichtigungsklage sei befugt, wer durch einen ungerechtfertigten Grundbucheintrag in seinen dinglichen Rechten verletzt sei. Vorkaufsrechte blieben, auch wenn ihnen wie z.B. durch Art. 47 BGBB durch das Gesetz realobligatorische Wirkung verliehen werde, persönliche Rechte. Die vom Kläger behauptete Missachtung des von ihm geltend gemachten Vorkaufsrechts sei keine Verletzung dinglicher Rechte, weshalb er nicht aktivlegitimiert sei. Die Passivlegitimation der Beklagten könne\noffen bleiben, weil die Klage auch abgesehen davon abzuweisen sei.\nBeim Vorkaufsrecht handle es sich um ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, mit welchem\nder Berechtigte durch Abgabe der entsprechenden Ausübungserklärung gegenüber dem Eigentümer einen Kaufvertrag zu seinen Gunsten voll wirksam machen könne. Als Gestaltungsrecht\nsei die Ausübungserklärung einseitig und empfangsbedürftig, d.h. sie müsse innert der Ausübungsfrist dem richtigen Adressaten zugehen. Das Vorkaufsrecht sei gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks geltend zu machen. Die Frist betrage 3 Monate und beginne\nab Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags und ende spätestens nach Ablauf von 2\nJahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Mit Schreiben vom\n\n"}