{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c36c49e-19ec-4e49-a995-a9d3460244e7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "0eeac8dfbad4af056e6ffe7dc9efdc3d"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-6_2012-06-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=08133b7c-d92d-4eda-a864-a31ecb05c8da", "Checksum": "f541b51c0bd0c4b5e5b7544d63f04054"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 6", "400 2012 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:41:45", "Checksum": "292e6f18eac17f757a049d3f326627d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.06.2012 400 12 6 (400 2012 6)\nRegeste:\nSachenrecht / Grundbuchberichtigung Parz. 694 GB D.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain den Erwerb der genannten Parzellen durch den Kläger mit Verfügung vom 8. September 2008 bewilligt hat.\n3. Die Beklagten seien zu verpflichten, die mit den Ehegatten B.____ und C.____ unterm\n14. Mai 2007 betreffend die Parz.-Nr. 694 GB D.____ und mit F.____ unterm 10. August 2007\nbetreffend die Parz.-Nr. 824 GB D.____ abgeschlossenen Kaufverträge vorzulegen.\n4. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Erwerb der genannten Parzellen durch den Kläger\ni.S.v. Art. 18 Abs. 1 Litera d GBV zuzustimmen und die erforderliche Erklärung schriftlich abzugeben.\n5. Es sei das Grundbuchamt Waldenburg anzuweisen, den Kläger mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises für beide Parzellen als neuen Eigentümer dieser Parzellen im Grundbuch einzutragen.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Kläger.\"\nIn der Begründung hielt der Kläger fest, dass für den Fall, dass B.____ und C.____ bereits im\nGrundbuch als Eigentümer eingetragen sein sollten, sich die Klage auch gegen diese richte. Am\n02.12.2008 wurden B.____ und C.____ als Eigentümer der Parzelle Nr. 694, GB D.____, im\nGrundbuch eingetragen.\nMit Faxeingabe vom 15.02.2009 an das Bezirksgericht Waldenburg wiederholte der Kläger\nnochmals, dass für den Fall, dass B.____ und C.____ bereits im Grundbuch als Eigentümer\neingetragen sein sollten, sich die Klage auch gegen diese richte. Daraufhin ersuchte das Bezirksgericht Waldenburg mit Faxübermittlung vom 20.02.2009 den Kläger um Mitteilung, welche\nÄnderungen bei den Prozessparteien vorzunehmen seien. Mit Eingabe vom 24.02.2009 präzisierte der Kläger seine Klage in dem Sinne, dass er gestützt auf den am 02.12.2008 erfolgten\nEintrag von B.____ und C.____ als Eigentümer der Parzelle Nr. 694, GB D.____, seine Klage\nnicht nur gegen die Erbengemeinschaft des E.____ (Beklagte 3) sondern auch gegen B.____\nund C.____ (Beklagte 1 und 2) richte und seine Rechtsbegehren entsprechend ergänze, welche\nneu wie folgt lauteten:\n1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger das ihm zustehende Pächtervorkaufsrecht\nbetreffend die Parz.-Nr. 694 GB D.____ rechtzeitig ausgeübt hat bzw. es sei davon Vormerk zu\nnehmen, dass die Bezirksschreiberei Waldenburg hinsichtlich dieser Parzelle das Vorkaufsrecht\nund dessen rechtzeitige Ausübung durch den Kläger festgestellt hat.\n2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain den Erwerb der genannten Parzelle durch den Kläger mit Verfügung vom 8. September 2008 bewilligt\nhat.\n3. Die Beklagten zu 3 seien zu verpflichten, den mit den Beklagten 1 und 2 unterm 14. Mai 2007\nbetreffend die Parz.-Nr. 694 GB D.____ abgeschlossenen Kaufvertrag vorzulegen bzw. die Beklagten zu 1 und 2 seien zu verpflichten, den erwähnten Kaufvertrag zu edieren.\n4. Die Beklagten zu 1 und 2, allenfalls zu 3, seien zu verpflichten, dem Erwerb der genannten\nParzelle durch den Kläger i.S.v. Art. 18 Abs. 1 Litera d GBV zuzustimmen und die erforderliche\nErklärung abzugeben.\n5. Es sei das Grundbuchamt Waldenburg anzuweisen, den Kläger mit vertragskonformer Bezahlung des Kaufpreises für die Parz.-Nr. 694 GB D.____ als neuen Eigentümer dieser Parzelle\nim Grundbuch einzutragen.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte für den Kläger.\"\n\nB. Die heutigen Beklagten beantragten die Abweisung der Klage, unter o/e Kostenfolge. Im\nFalle der Gutheissung der Klage seien die Kosten der Erbengemeinschaft von E.____ und dem\nKläger aufzuerlegen und das Verfahren betreffend Ansprüche auf Schadenersatz nach Art. 975\nAbs. 2 ZGB und Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zins und Kosten ad separatum zu verweisen. Die Erbengemeinschaft von E.____ beantragte die Abweisung der Klage unter o/e Kostenfolge und die Beschränkung des Verfahrens auf die Vorfrage, ob die Erbengemeinschaft von\nE.____ passivlegitimiert sei. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 21.06.2010 vorläufig auf\ndie Frage der Passivlegitimation der Erbengemeinschaft von E.____ beschränkt und der zu\ndieser Frage geführte Schriftenwechsel wurde für geschlossen erklärt. In Bezug auf die Erbengemeinschaft von E.____ wies das Bezirksgericht Waldenburg die Klage mit Urteil vom\n24.01.2011 ab. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.\n\n"}