Dem Ehemann sind für August bis November 2012 der Ehefrau bezahlte CHF 6'700.− als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und seine beiden Kinder anzurechnen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Dem Ehemann und der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'400.− werden dem Ehemann auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann auf die Staatskasse genommen. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung selbst.