8.1 In Anbetracht des Umstands, dass der Ehemann weitgehend unterliegt und beide Parteien unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15% auf den jeweiligen Grundbeträgen über keinen Überschuss verfügen, erscheint es unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, als angebracht, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 1'400.− dem weitgehend unterliegenden Ehemann aufzuerlegen und jede Partei die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung selbst tragen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).