7.3 Die Ehemann verfügt gemäss der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 16. Dezember 2012 über einen Anteil am Überschuss von CHF 116.85 pro Monat. Bei der Berechnung des Existenzminimums ist anders als bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich ein Zuschlag von 15% seines monatlichen Grundbetrags anzurechnen. Dieser Zuschlag macht CHF 180.− pro Monat (15% x CHF 1'200.− [Grundbetrag Ehemann]) aus. Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass dem Ehemann nach Abzug dieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 116.85 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Da er zudem kein Vermögen hat, steht fest, dass er mittellos ist.