Für die Berechnung der unentgeltlichen Prozessführung ist, wie bereits festgestellt, der Zuschlag von 15% zum Grundbetrag der Ehefrau und ihrer Kinder CHF 322.50 pro Monat zu berücksichtigen. Der Ehefrau verbleibt nach Abzug dieses Zuschlags vom Anteil am Überschuss von CHF 1'193.63 pro Monat ein Betrag von CHF 871.13 pro Monat. Damit verfügte sie in der Zeit von August bis November 2012 über genügend eigene Mittel, um den ihr auferlegten Anteil der vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.− sowie ihre Anwaltskosten von CHF 2'975.70 (Honorarnote von Bäumlin & Partner vom 16. November 2012) zu bezahlen.