Weil das Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 22. August 2012 und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. November 2012 datiert, steht fest, dass zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau grundsätzlich auf die Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. August bis zum 15. Dezember 2012 abzustellen ist. Während dieser Zeit verfügte die Ehefrau gemäss der Unterhaltsberechnung über einen Anteil am Überschuss von CHF 1'193.63 pro Monat. Für die Berechnung der unentgeltlichen Prozessführung ist, wie bereits festgestellt, der Zuschlag von 15% zum Grundbetrag der Ehefrau und ihrer Kinder CHF 322.50 pro Monat zu berücksichtigen.