Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den vorgenannten Antrag der Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren kann deshalb nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre dieser Antrag unbegründet und deshalb abzuweisen. Weil das Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 22. August 2012 und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. November 2012 datiert, steht fest, dass zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau grundsätzlich auf die Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. August bis zum 15. Dezember 2012 abzustellen ist.