7.2.2 Die Ehefrau führte aus, falls die Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren so abgeändert würden, dass bei ihr eine Unterdeckung entstehe, sei ihr auch für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weil die Vorinstanz das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Ehefrau dagegen kein Rechtsmittel erhob, erwuchs diese Anordnung in Rechtskraft und ist damit unabänderlich. Auf