Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass der Ehefrau nach Abzug dieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 233.70 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus sie die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Da sie zudem kein Vermögen hat, steht fest, dass sie mittellos ist. Weil ihre Rechtsbegehren überdies nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren.