7.2.1 Die Ehefrau verfügt gemäss der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 16. Dezember 2012 über einen Anteil am Überschuss von CHF 233.70 pro Monat. Bei der Berechnung des Existenzminimums ist anders als bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich ein Zuschlag von 15% des monatlichen Grundbetrags von ihr und ihrem Kind anzurechnen. Dieser Zuschlag macht CHF 322.50 pro Monat (15% x (CHF 1'350.− [Grundbetrag Ehefrau] + CHF 800.− [Grundbetrag Kinder])) aus. Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass der Ehefrau nach Abzug dieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 233.70 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus sie die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte.