Der Überschuss sollte es ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Verfahren innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Ist die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als "Notgroschen" beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss.