6.3 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Berufung, soweit sie sich gegen die Dipositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids richtet, teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 ist aufzuheben. Der Ehemann ist zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'400.− vom 1. August 2012 bis 15. Dezember 2012 und von CHF 1'450.− ab 16. Dezember 2012 zu bezahlen. Von diesen Unterhaltsbeiträgen sind je