5. Weil vorliegend auch bei einer Berücksichtung der Steuern von je CHF 300.− pro Monat beim Ehemann und bei der Ehefrau, wie sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen in E. 6.1 ergibt, ein Überschuss bleibt und damit nicht ins Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehemanns eingegriffen wird, sind diese Steuern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzurechnen (BGE 126 III 353).