Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lage von CHF 400.− gemäss kantonsgerichtlicher Praxis zum Einkommen der Ehefrau hinzuzurechnen ist. Denn da der Ehemann vom Überschuss bloss einen Drittel und die Ehefrau für sich und die Kinder zwei Drittel erhält, ist in diesem der Ehefrau ausbezahlten Unterhaltsbeitrag bereits ein zusätzlicher Betrag für die Kinder eingeschlossen. Deshalb erscheint es als geboten, der Ehefrau nicht noch zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag für sich und ihre Kinder die Kinderzulagen zukommen zu lassen.