3.2.1 Der Ehemann machte geltend, dass die Vorinstanz seine Kinderzulage bei seinem Einkommen angerechnet habe, bei der Ehefrau aber nicht nur eine negative Unterhaltszulage von CHF 33.25 pro Monat abgezogen, sondern auch die der Ehefrau ausgerichtete Kinderzulage von CHF 400.− pro Monat nicht berücksichtigt habe. Das sei offensichtlich falsch. Diese Kinderzulage werde tatsächlich ausbezahlt und stelle Einkommen dar.