3.1.1 Der Ehemann brachte vor, dass die Ehefrau die bisher mit CHF 2'277.− monatlich entschädigte Mentorentätigkeit aufgegeben habe. Es sei mangels Nachweis des Gegenteils davon auszugehen, dass das Pausieren als Mentorin im Schuljahr 2012/13 freiwillig sei. 3.1.2 Es ist festzuhalten, dass der Ehemann an der heutigen Hauptverhandlung anerkannte, dass die Ehefrau unfreiwillig auf die Mentorentätigkeit verzichtete. Demzufolge ist ihr unstrittig kein Einkommen aus Mentorentätigkeit aufzurechnen.