Da Restaurants erfahrensgemäss die eingekaufte Ware mit einem erheblichen Aufschlag an die Kunden weiterkaufen, ist anzunehmen, dass er bei ausgewiesenen Aufwendungen für die Einkäufe von CHF 72'812.45 einen wesentlich höheren Umsatz als die ausgewiesenen CHF 66'041.71 und damit auch einen angemessenen Gewinn erzielte oder hätte erzielen können. Ferner ist zu beachten, dass der Ehemann das Restaurant F._____ nicht neu gründete und damit dieses bereits am Markt eingeführt war. Es bedufte deshalb keiner teueren Werbekampagne zur Bekanntmachung dieses Restaurants.