Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gegen den angefochtenen Eheschutzentscheid kann Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Da dieser Entscheid aufgrund von Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung beim Präsidium der Abt. Zivilrecht des Kantonsgerichts einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 EG ZPO).