CHF 490.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind bestimmt sind, jeweils abzüglich der für die Monate August bis November 2012 erfolgten Zahlungen von CHF 6'700.−; unter o/e Kostenfolge; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. D. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2013 begehrte die Ehefrau, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemanns, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen.