5. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von • CHF 2'535.− ab 1. August 2012 bis 30. November 2012, • CHF 2'107.− für den Monat Dezember 2012, • CHF 1'680.− ab 1. Januar 2013 zu bezahlen, wovon je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind bestimmt sind. Der Restbetrag (darin ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit CHF 536.− eingeschlossen) ist als Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau bestimmt. 6. Das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter Hinweis auf die familienrechtliche Unterstützungspflicht abgewiesen.