B. Mit Entscheid vom 19. November 2012 bestimmte die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim unter anderem Folgendes: "(…) 4. Zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Ehemanns wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB errichtet und die Vormundschaftsbehörde Arlesheim wird beauftragt, einen Beistand zur Ausgestaltung und allfälliger Ausdehnung des üblichen Besuchs- und Ferienrechts zu ernennen.