{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433700", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:03:49", "Checksum": "305eab3e659ca580f8e6d792dc51f339", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\n \"1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 2 des Entscheids der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Arlesheim vom 19. November 2012 vereinbaren\nA._____ und B._____ Folgendes:\nDer Ehemann wird berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Absprache\nmit der Ehefrau die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 18:00 Uhr bis\nSonntag, 18:00 Uhr zu sich zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen im\nJahr Ferien zu verbringen. Zudem betreut der Vater die Kinder am Mittwochnachmittag. Auf die Wünsche und die Bedürfnisse der Kinder ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Ein weitergehendes oder weniger weitgehendes Besuchsrecht regeln die Eltern in Absprache mit dem Erziehungsbeistand.\n2. Der Kostenentscheid wird dem Gericht überlassen.\"\n\nals gegenstandslos abgeschrieben.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2. Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Bezirksgerichtsvizepräsidentin Arlesheim vom 19. November 2012 richtet, wird sie teilweise gutgeheissen.\n\nDie Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\n\" 5. Der Ehemann hat der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge\nvon\n• CHF 2'400.− vom 1. August 2012 bis 15. Dezember 2012,\n• CHF 1'450.− ab 16. Dezember 2012\nzu bezahlen. Von diesen Unterhaltsbeiträgen sind je CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die Ehefrau bestimmt. In den\nvom Ehemann der Ehefrau für sich und die Kinder auszurichtenden Unterhaltsbeiträgen ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit CHF 536.− eingeschlossen.\"\n\nDem Ehemann sind für August bis November 2012 der Ehefrau bezahlte CHF 6'700.−\nals bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und seine beiden Kinder anzurechnen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\n3. Dem Ehemann und der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.\n\n4. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'400.− werden dem\nEhemann auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den\nEhemann auf die Staatskasse genommen.\n\n5. Jede Partei trägt die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung selbst.\n\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann wird dessen\nRechtsvertreter, Dr. Matthias Häuptli, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'465.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus\nder Staatkasse ausgerichtet.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Ehefrau wird deren\nRechtsvertreter, Daniel Bäumlin, Advokat, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'791.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der\nStaatkasse ausgerichtet.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nChristine Baltzer-Bader Stefan Steinemann\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}