{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:50", "Checksum": "64669d6db9f9e22da26cb511bc0e3374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\n7.2.2 Die Ehefrau führte aus, falls die Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren so abgeändert\nwürden, dass bei ihr eine Unterdeckung entstehe, sei ihr auch für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weil die Vorinstanz das Gesuch der Ehefrau um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Ehefrau dagegen kein\nRechtsmittel erhob, erwuchs diese Anordnung in Rechtskraft und ist damit unabänderlich. Auf\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden vorgenannten Antrag der Ehefrau auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das\nvorinstanzliche Verfahren kann deshalb nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre dieser Antrag unbegründet und deshalb abzuweisen. Weil das Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 22. August 2012 und der vorinstanzliche Entscheid vom 19. November\n2012 datiert, steht fest, dass zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der Ehefrau grundsätzlich auf die Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. August bis zum 15. Dezember 2012\nabzustellen ist. Während dieser Zeit verfügte die Ehefrau gemäss der Unterhaltsberechnung\nüber einen Anteil am Überschuss von CHF 1'193.63 pro Monat. Für die Berechnung der unentgeltlichen Prozessführung ist, wie bereits festgestellt, der Zuschlag von 15% zum Grundbetrag\nder Ehefrau und ihrer Kinder CHF 322.50 pro Monat zu berücksichtigen. Der Ehefrau verbleibt\nnach Abzug dieses Zuschlags vom Anteil am Überschuss von CHF 1'193.63 pro Monat ein Betrag von CHF 871.13 pro Monat. Damit verfügte sie in der Zeit von August bis November 2012\nüber genügend eigene Mittel, um den ihr auferlegten Anteil der vorinstanzlichen Gerichtskosten\nvon CHF 300.− sowie ihre Anwaltskosten von CHF 2'975.70 (Honorarnote von Bäumlin & Partner vom 16. November 2012) zu bezahlen.\n\n7.3 Die Ehemann verfügt gemäss der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 16. Dezember 2012 über einen Anteil am Überschuss von CHF 116.85 pro Monat. Bei der Berechnung\ndes Existenzminimums ist anders als bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich ein Zuschlag von\n15% seines monatlichen Grundbetrags anzurechnen. Dieser Zuschlag macht CHF 180.− pro\nMonat (15% x CHF 1'200.− [Grundbetrag Ehemann]) aus. Demzufolge ergibt sich vorliegend,\ndass dem Ehemann nach Abzug dieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 116.85 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus er die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen\nkönnte. Da er zudem kein Vermögen hat, steht fest, dass er mittellos ist. Weil seine Rechtsbegehren überdies nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für\ndas Berufungsverfahren zu gewähren.\n\n8.1 In Anbetracht des Umstands, dass der Ehemann weitgehend unterliegt und beide Parteien unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15% auf den jeweiligen Grundbeträgen über\nkeinen Überschuss verfügen, erscheint es unter Berücksichtigung, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, als angebracht, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren\nvon CHF 1'400.− dem weitgehend unterliegenden Ehemann aufzuerlegen und jede Partei die\nKosten ihrer berufsmässigen Vertretung selbst tragen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\n8.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann und die Ehefrau\nsind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist den Rechtsvertretern der Parteien für die Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatkasse\nauszurichten.\n\n8.2.1 Der Rechtsvertreter des Ehemanns, Dr. Matthias Häuptli, Advokat, machte in seiner Honorarnote vom 19. März 2013 einen Arbeitsaufwand von 13.8 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von CHF 180.−, Auslagen und Kopien von CHF 49.70 sowie die\nMehrwertsteuer von 8% geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Zudem ist ihm für\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Arbeitsaufwand von 3.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.− zu vergüten. Sein Honorar ist somit wie folgt zu berechnen:\nin CHF\nHonorar (17.55 Std. à CHF180.−) 3'159.00\nKopien und Auslagen 49.70\nMehrwertsteuer von 8% 256.70\nTotal 3'465.40\n\n8.2.2 Der Rechtsvertreter der Ehefrau, Daniel Bäumlin, Advokat, fakturierte in seiner Abrechnung vom 19. März 2013 einen Arbeitsaufwand von 13.9167 Stunden zu einem Stundenansatz\nvon CHF 180.−, d.h. von total CHF 2'505.− sowie Auslagen von CHF 41.−, Porti von CHF 32.−\nund Fahrtkosten von CHF 6.40 sowie die Mehrwertsteuer von 8%. Dieser Aufwand erscheint als\nangemessen. Sein Honorar ist somit wie folgt zu berechnen:\nin CHF\nHonorar (13.9167 Std. à CHF180.−) 2'505.00\nAuslagen 41.00\nPorti 32.00\nFahrtkosten 6.40\nMehrwertsteuer von 8% 206.75\nTotal 2'791.15\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird, insoweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der\nVizepräsidentin des Bezirkgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 richtet, gestützt auf den an der heutigen Hauptverhandlung geschlossen Teilvergleich, lautend:\n\n"}