{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:50", "Checksum": "64669d6db9f9e22da26cb511bc0e3374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\nAnspruch am ehelichen Einkommen\nGrundbedarf 3'227.15 5'710.30\nAnteil am Überschuss 116.85 233.70\nTotal 3'344.00 5'944.00\n./. eigenes Einkommen (4'791.00) (4'497.00)\nUnterhaltsbeitrag (1'447.00) 1'447.00\nKind 1'200.00\nEhefrau 247.00\n\nDer vom Ehemann der Ehefrau- für sich und ihre beiden Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist somit für die Zeit ab 16. Dezember 2012 auf gerundet CHF 1'450.− festzusetzen, wovon\nje CHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die\nEhefrau bestimmt sind.\n\n6.2.1 Der Ehemann brachte vor, es sei zu berücksichtigen, dass er für August bis November\n2012 bereits Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 6'700.− an die Ehefrau bezahlt habe.\n\n6.2.2 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen anzurechnen (Issenring/Kessler, Basler Kommentar\nzum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 4. Aufl. 2006, Art. 173 N 11). Im vorliegenden Fall zahlte der Ehemann der Ehefrau an die Miete gemäss Postquittung vom 23. Juli 2012 CHF 1'200.−, solcher\nvom 25. August 2012 CHF 1'500.− und solcher vom 5. Oktober 2012 CHF 2'000.−. Zudem zahlte er gemäss Kontoauszug der PostFinance für September 2012 mit Dauerauftrag Nr. 2._____\nder Ehefrau CHF 500.−. An der heutigen Verhandlung bestätigte die Ehefrau, dass sie für August bis November jeweils monatlich CHF 500.− vom Ehemann erhielt. Damit ist erstellt, dass\nder Ehemann seiner Unterhaltspflicht für die Ehefrau und seine beiden Kinder für August bis\nNovember 2012 im Umfang von total CHF 6'700.− bereits nachkam.\n\n6.3 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Berufung, soweit sie sich gegen die Dipositiv-\nZiffer 5 des angefochtenen Entscheids richtet, teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffer 5\ndes Entscheids der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. November 2012 ist\naufzuheben. Der Ehemann ist zu verpflichten, der Ehefrau monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'400.− vom 1. August 2012 bis 15. Dezember 2012 und von\nCHF 1'450.− ab 16. Dezember 2012 zu bezahlen. Von diesen Unterhaltsbeiträgen sind je\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 600.− zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen pro Kind und der Restbetrag für die\nEhefrau bestimmt. In den vom Ehemann der Ehefrau für sich und die Kinder auszurichtenden\nUnterhaltsbeiträgen ist die Unterhaltszulage des Ehemanns von derzeit CHF 536.− eingeschlossen. Dem Ehemann sind für August bis November 2012 der Ehefrau bezahlte CHF\n6'700.− als bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und seine beiden Kinder anzurechnen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.\n\n7.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person, die\nnicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine Partei, welche die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem sie diejenigen Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung\ndes Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht. Bei der Ermittlung des Grundbedarfs ist\ngrundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Um den Bedarf jedoch nicht auf das absolute Minimum zu beschränken, soll der Grundbetrag angemessen erhöht werden. Gemäss kantonsgerichtlicher Praxis gilt eine Partei dann nicht als mittellos, wenn\nihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung\nerweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Der Überschuss sollte es ermöglichen,\ndie Prozesskosten bei weniger aufwendigen Verfahren innert eines Jahres und in den anderen\nFällen innert zwei Jahren zu tilgen. Ist die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse\nder gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen\nder Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass\nein gewisser Umfang an Vermögen als \"Notgroschen\" beansprucht werden darf und nicht zur\nProzessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen\nvon etwa CHF 20'000.− bis maximal CHF 25'000.− als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Kostenerlassbegehren nicht entgegenstehend betrachtet (KGE BL 410 12 362 vom\n5. Februar 2013 E. 2.1).\n\n7.2.1 Die Ehefrau verfügt gemäss der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab dem 16. Dezember 2012 über einen Anteil am Überschuss von CHF 233.70 pro Monat. Bei der Berechnung\ndes Existenzminimums ist anders als bei der Unterhaltsberechnung zusätzlich ein Zuschlag von\n15% des monatlichen Grundbetrags von ihr und ihrem Kind anzurechnen. Dieser Zuschlag\nmacht CHF 322.50 pro Monat (15% x (CHF 1'350.− [Grundbetrag Ehefrau] + CHF 800.−\n[Grundbetrag Kinder])) aus. Demzufolge ergibt sich vorliegend, dass der Ehefrau nach Abzug\ndieses Zuschlags vom Überschuss von CHF 233.70 pro Monat von den Einkünften nichts verbleibt, woraus sie die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen könnte. Da sie zudem kein Vermögen hat, steht fest, dass sie mittellos ist. Weil ihre Rechtsbegehren überdies nicht als aussichtslos erscheinen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren.\n\n"}