{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:50", "Checksum": "64669d6db9f9e22da26cb511bc0e3374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\n3.1.1 Der Ehemann brachte vor, dass die Ehefrau die bisher mit CHF 2'277.− monatlich entschädigte Mentorentätigkeit aufgegeben habe. Es sei mangels Nachweis des Gegenteils davon\nauszugehen, dass das Pausieren als Mentorin im Schuljahr 2012/13 freiwillig sei.\n\n3.1.2 Es ist festzuhalten, dass der Ehemann an der heutigen Hauptverhandlung anerkannte,\ndass die Ehefrau unfreiwillig auf die Mentorentätigkeit verzichtete. Demzufolge ist ihr unstrittig\nkein Einkommen aus Mentorentätigkeit aufzurechnen.\n\n3.2.1 Der Ehemann machte geltend, dass die Vorinstanz seine Kinderzulage bei seinem Einkommen angerechnet habe, bei der Ehefrau aber nicht nur eine negative Unterhaltszulage von\nCHF 33.25 pro Monat abgezogen, sondern auch die der Ehefrau ausgerichtete Kinderzulage\nvon CHF 400.− pro Monat nicht berücksichtigt habe. Das sei offensichtlich falsch. Diese Kinderzulage werde tatsächlich ausbezahlt und stelle Einkommen dar.\n\n3.2.2 Im Monatslohn der Ehefrau ist eine Unterhaltszulage von CHF 502.75 pro Monat enthalten. Von ihrem Arbeitgeber wird jedoch der Ehefrau die dem Ehemann ausgerichtete Kinderzulage CHF 536.− pro Monat abzogen. Als Folge davon vermindert sich ihr Einkommen um\nCHF 33.25 pro Monat. Deshalb zog die Vorinstanz von dem für die Unterhaltsberechnung\nmassgebenden Einkommen der Ehefrau diese CHF 33.25 pro Monat zu Recht ab. Dem Ehemann ist jedoch insofern Recht zu geben, als die der Ehefrau ausbezahlte monatliche Kinderzu-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlage von CHF 400.− gemäss kantonsgerichtlicher Praxis zum Einkommen der Ehefrau hinzuzurechnen ist. Denn da der Ehemann vom Überschuss bloss einen Drittel und die Ehefrau für sich\nund die Kinder zwei Drittel erhält, ist in diesem der Ehefrau ausbezahlten Unterhaltsbeitrag bereits ein zusätzlicher Betrag für die Kinder eingeschlossen. Deshalb erscheint es als geboten,\nder Ehefrau nicht noch zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag für sich und ihre Kinder die Kinderzulagen zukommen zu lassen.\n\n4. Die Vorinstanz rechnete bei der Ehefrau bei den Unterhaltsberechnungen für die Zeit\nvom 1. August bis 16. Dezember 2012 und jene für Zeit ab 17. Dezember 2012 CHF 41.25 pro\nMonat für die Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung sowie beim Ehemann für die Zeit ab\ndem 17. Dezember 2012 CHF 30.− pro Monat für Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung\nan. Diese Versicherungsprämien sind bereits im monatlichen Grundbetrag inbegriffen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93\nSchKG vom 1. Juli 2009, genehmigt mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-\nLandschaft Nr. 1222). Weil die Parteien die Anrechnung dieser Prämienauslagen zusätzlich\nzum Grundbetrag nicht beanstanden, sind diese aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO vorliegend\nbei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.\n\n5. Weil vorliegend auch bei einer Berücksichtung der Steuern von je CHF 300.− pro Monat\nbeim Ehemann und bei der Ehefrau, wie sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen\nin E. 6.1 ergibt, ein Überschuss bleibt und damit nicht ins Existenzminimum des unterhaltsverpflichteten Ehemanns eingegriffen wird, sind diese Steuern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzurechnen (BGE 126 III 353).\n\n6.1.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass folgende Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. August bis 15. Dezember 2012:\nEhemann Ehefrau\nin CHF in CHF\nMonatlicher Grundbetrag pro Person\nalleinstehender Schuldner 1'200.00 1'200.00\nalleinerziehender Schuldner 1'350.00 1'350.00\nKind im Alter bis zu 10 Jahren 400.00 800.00\nMietzins 833.00\nHeiz- und Nebenkosten 83.00\nPrivathaftpflicht- und Hausratversicherung 41.25\nKrankenversicherungsprämien 225.10 486.30\nArbeitsweg U-Abo 73.00 73.00\nRudolfsteinerschule 1'283.00\nSchulweg Kinder U-Abo 96.00\nAuslagen für Hobbys der Kinder 130.80\nselbstgetragene Arztkosten für Ehefrau und Kinder von CHF\n128.85 + Franchise von CHF 25.-- (CHF 300.-- : 12 Monate) 153.85\nZahnarztkosten für Kinder 69.25\nLaufende Steuern 300.00 300.00\nGrundbedarf 1'798.10 5'699.45\n\n"}