{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-03-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89266136-836a-4520-aefc-cb402c590aeb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dfb61bceb67534bff30777e5289ea14f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-382_2013-03-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7b52ad85-b5e1-4003-a0e7-9f4367a552f9", "Checksum": "cd88317755a1a951ab2e4c428e50a7c3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 382", "400 2012 382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:51:50", "Checksum": "64669d6db9f9e22da26cb511bc0e3374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 382 (400 2012 382)\nRegeste:\nEheschutz\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n08.10.2012 Postvergütung von R._____ 2'525.00\n09.11.2012 Postvergütung von S._____ 356.25\n06.12.2012 Postvergütung von T._____ 3'496.00\n28.12.2012 Gutschrift STWEG U._____ 3'240.00\nTotal 16'306.05\n\nDer Ehemann räumte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sinngemäss ein, dass es sich\nbei diesen Zahlungseingängen um Einnahmen aus seiner Allroundertätigkeit handle. Aufgrund\ndessen und da diese Einzahlungen auch nicht als Einnahmen bei der Abrechung des Restaurants F._____ aufgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass der Ehemann diese\nCHF 16'306.05 aufgrund seiner Allroundertätigkeit erzielte. Es steht somit fest, dass ihm im\nJahr 2012 Einnahmen von brutto CHF 1'358.83 pro Monat zuflossen. Zu beachten ist, dass er in\nder streitbetroffenen Zeit ab 1. August 2012 Einnahmen von brutto CHF 9'974.75 bzw. umgerechnet pro Monat CHF 1'994.95 erzielte. Auch wenn angenommen wird, dass ihm bei den von\nihm ausgeführten Arbeiten, wie Rasenmähen, Laubrechen und Malen, Unkosten für die Autofahrten zu den Kunden, Rasenmäherbenzin und Farbe entstanden, ist davon auszugehen, dass\nder Differenzbetrag zwischen dem von der Vorinstanz herangezogenen Einkommen von\nCHF 4'791.− pro Monat und dem von ihm bei der E._____ erzielten Lohn von CHF 3'975.08 pro\nMonat, d.h. somit von CHF 815.92 pro Monat auf jeden Fall mit seiner Tätigkeit als Allrounder\nerwirtschaftete bzw. inskünftig erwirtschaften kann. Zudem kann festgehalten werden, dass mit\nden vorerwähnten Auslagen auch die Unkosten für die Benützung des Autos im Zusammenhang mit der Ausübung der Allroundertätigkeit berücksichtigt sind.\n\n2.2.4 Das Restaurant F._____ ist nur von April bis Oktober offen. Der Ehemann wies für die\nerste Saison, als er dieses Restaurant von April bis Oktober 2012 betrieb, in seiner Aufstellung\nüber die Einnahmen und Ausgaben beim Restaurant F._____ für die Zeit vom April bis Oktober\n2012 ein Defizit von CHF 51'746.04 aus. Es fällt dabei auf, dass er für Einkäufe total\nCHF 72'812.45 aufwendete, jedoch bloss Einnahmen von CHF 66'041.71 auswies. An der heutigen Hauptverhandlung machte er geltend, dass er zu viel eingekauft habe und deshalb Lebensmittel habe entsorgen müssen. Es ist durchaus möglich, dass er zu Beginn etwa zu viele\nSandwiche einkaufte und diese dann wegen schlechten Wetters nicht verkaufen konnte. Jedoch\nist davon auszugehen, dass er bald gemerkt haben muss, dass er den Sandwicheinkauf entsprechend den Wetterhervorsagen planen muss, um nicht unnötig Sandwiche entsorgen zu\nmüssen. Zudem ist zu beachten, dass er Lebensmittel, wie etwa Speiseeis und Teigwaren, und\ndie meisten Getränke, wie etwa Mineralwasser und Coca Cola, eine ganze Saison haltbar sind\nund er deshalb kaum das Problem damit gehabt haben dürfte, dass er diese zufolge Überschreiten des Verfalldatums nicht mehr verkaufen kann. Da Restaurants erfahrensgemäss die\neingekaufte Ware mit einem erheblichen Aufschlag an die Kunden weiterkaufen, ist anzunehmen, dass er bei ausgewiesenen Aufwendungen für die Einkäufe von CHF 72'812.45 einen\nwesentlich höheren Umsatz als die ausgewiesenen CHF 66'041.71 und damit auch einen angemessenen Gewinn erzielte oder hätte erzielen können. Ferner ist zu beachten, dass der\nEhemann das Restaurant F._____ nicht neu gründete und damit dieses bereits am Markt eingeführt war. Es bedufte deshalb keiner teueren Werbekampagne zur Bekanntmachung dieses\nRestaurants. Zudem steht aufgrund der vom Ehemann eingereichten Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben fest, dass er keine teueren Instandsetzungsarbeiten tätigen musste.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAufgrund all dieser Umstände muss geschlossen werden, dass es dem Ehemann aufgrund des\nBetriebs des Restaurants F._____ bis jetzt möglich sein musste und inskünftig sein muss, einen\nangemessenen Gewinn zu generieren.\n\n2.2.5 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ehemann vorübergehend aus dem Betrieb des Restaurants F._____ keinen Gewinn erzielte, steht fest, dass er bereits aufgrund seiner Arbeit bei der E._____ und seiner Allroundertätigkeit zumindest netto CHF 4'791.− pro Monat erwirtschafte. Aufgrund des Verdiensts aus den beiden letztgenannten Tätigkeiten und da\nanzunehmen ist, dass diese zusammen einem 100%-Arbeitspensum entsprachen, bestand für\nden Ehemann keine Notwendigkeit zur Übernahme des Restaurants F._____. Unter diesen\nUmständen erscheint es nicht als angebracht, einen in der ersten Zeit des Betriebs dieses Restaurants entstandenen Verlust mit den Einkünften bei der E._____ und der Allroundertätigkeit\nzu verrechnen. Zudem ist zu beachten, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht\nbloss auf den Verdienst während einer Saison, sondern in der Regel auf einen Zeitraum von\ndrei Jahren abzustellen ist. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Ehemann in der\nersten Saison einen Verlust hinnehmen musste, ist aufgrund der in E. 2.2.4 geschilderten\nGründen anzunehmen, dass er inskünftig einen Gewinn erzielen wird. Deshalb erscheint es\naufgrund der hier angezeigten Betrachtung über einen längeren Zeitraum nicht als angebracht,\neinen Verlust aus dem Betrieb des Restaurants F._____ anzurechnen.\n\n2.2.6 Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung zu Recht ein Einkommen des Ehemanns von netto CHF 4'791.− pro Monat zugrundelegte.\n\n"}